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   KG, 22.09.1993 - 1 W 2432/93   

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https://dejure.org/1993,2844
KG, 22.09.1993 - 1 W 2432/93 (https://dejure.org/1993,2844)
KG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 1 W 2432/93 (https://dejure.org/1993,2844)
KG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 1 W 2432/93 (https://dejure.org/1993,2844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung eines Personensorgerechts ; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 70
  • MDR 1993, 1208
  • FamRZ 1994, 119
  • Rpfleger 1994, 62
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 12.04.1990 - 1 W 5587/89

    Zuständigkeit; Familiengericht; Vormundschaftsgericht; Scheidung; getrennt leben;

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  • KG, 13.03.1981 - 1 W 4662/80

    Entzug des Personensorgerechts für ein Kind im Wege vorläufiger Anordnung; Entzug

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  • BayObLG, 25.02.1981 - BReg. 1 Z 10/81

    Anhörung; Mündliche; Eltern; Aufenthalt; Ausland; Schwerwiegender Grund;

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  • OLG Brandenburg, 23.06.1999 - 9 UF 122/99

    Ausschluss des Rechts eines Elternteils auf Umgang mit seinem nichtehelichen

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  • OLG Karlsruhe, 23.09.1998 - 18 UF 192/98

    Voraussetzungen für den Ausschluß des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters

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  • OLG München, 25.03.1996 - 12 WF 647/96
    Nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, hat diese Entscheidung bis zu einer anderweitigen Regelung oder ihrer Aufhebung -vgl. § 1696 Abs. 2 BGB - Bestand (BayObLG NJW 1971, 197; KG FamRZ 1994, 119 ff; neben den in der letztgenannten Entscheidung zitierten Literaturhinweisen sei auch auf Johannsen/Henrich(-Jaeger) a.a.O., RdNr. 12 zu § 1672 BGB , Fehmel in FamGB, RdNr. 12 zu § 1672 BGB .
  • OLG Frankfurt, 27.11.2000 - 5 UF 213/00
    Sie muß in diesem Fall wegen der Rechtssicherheit abgeändert oder aufgehoben werden, sie darf nicht von vornherein auf die Dauer des Getrenntlebens beschränkt werden (vgl. dazu BayObLG NJW 1971, 197; KG FamRZ 94, 119; Münchener Kommentar BGB, 3. Aufl., § 1696 Rn. 3; Erman BGB 10. Aufl § 1671 Rn 34).
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